HRB 21523: MM Global Enterprises GmbH, Montabaur, Hunsrückstraße 2, 56410 Montabaur. Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung ist auf einen Monat ab Veröffentlichung bestimmt.
HRB 21523: MM Global Enterprises GmbH, Montabaur, Hunsrückstraße 2, 56410 Montabaur. Von Amts wegen berichtigt Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen berichtigt Liquidator: Metzger, Mark, 07181 Soll de Mallorca / Spanien, * ‒.‒.‒‒. Durch Beschluss des Amtsgerichts Montabaur (Az. 14 IN 130/10) vom 08.04.2020 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
MM Global Enterprises GmbH, Montabaur, Hunsrückstraße 2, 56410 Montabaur.Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
MM Global Enterprises GmbH, Montabaur, Hunsrückstraße 2, 56410 Montabaur.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 07.04.2009 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2009 mit der MM Global Enterprises Limited mit Sitz in London, England (Handelsregister von Cardiff Nr. 5996465) verschmolzen (grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
MM Global Enterprises GmbH, Montabaur, Hunsrückstraße 2, 56410 Montabaur.Geschäftsanschrift: Hunsrückstr. 2, 56410 Montabaur. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist.An der Verschmelzung sind die MM Global Enterprises Limited, eine Private Limited Company by Shares nach dem Recht von England und Wales mit Sitz in England, 1 Bedford Row, London WC 1 R 4BZ als übertragende Gesellschaft und die MM Global Enterprises GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in 56410 Montabaur, Hunsrückstraße 2, Deutschland als übernehmende Gesellschaft beteiligt. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Register des Companieshouse of Cardiff unter der Registernummer 5996465.Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 21523.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen MM Global Enterprises GmbH ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG iVm § 22 UmWG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der MM Global Enterprises GmbH nach § 122 a Abs. 2 iVm § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der MM Global Enterprises GmbH gem. § 122 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der MM Global Enterprises GmbH unter deren Geschäftsanschrift Hunsrückstr.2, 56410 Montabaur, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrundeliegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens 6 Monate nach Bekanntmachung der Eintragungg der Verschmelzung in das Handelsregist der MM Global Enterprises GmbH gefordert werden muss. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, das es sich um die Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden englischen MM Global Enterprises Limited ergeben sich aus Reg. 11, 14 Companies Cross-Border Mergers Regulations 2007 (CCBMR 2007) iVm § 122 a Abs. 2 UmwG iVm § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten MM Global Enterprises Limited Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der MM Global Enterprises GmbH nach § 122 a Abs. 2 iVm § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der MM Global Enterprises GmbH gem. § 122 a Abs.2 iVm § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der MM Global Enterprises GmbH unter deren Geschäftsanschrift Hunsrückstraße 2, 56410 Montabaur geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens 6 Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der MM Global Enterprises GmbH gefordert werden muss. Den Gläubigern der MM Global Enterprises GmbH und der MM Global Enterprises Limited werden vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechts kostenlos unter der Anschrift Hunsrückstr. 2 in 56410 Montabaur erteilt (§ 122 d Nr. 4 UmwG).