HRB 70667: MORU Überseehandel GmbH, Bergheim, Erftgraben 1 a, 41516 Grevenbroich. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Terhorst-Asien-Marktberatung GmbH am 19.04.2017 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
HRB 70667: MORU Überseehandel GmbH, Bergheim, Erftgraben 1 a, 41516 Grevenbroich. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.03.2017 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der Terhorst-Asien-Marktberatung GmbH mit Sitz in Grevenbroich (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 8037) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 70667: MORU Überseehandel GmbH, Bergheim, Erftgraben 1 a, 41516 Grevenbroich. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.03.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.03.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der COSTEM GmbH mit Sitz in Bergheim (Amtsgericht Köln HRB 70786) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
MORU Überseehandel GmbH, Bergheim, Römerstraße 131-133, 50127 Bergheim. Änderung zur Geschäftsanschrift: Erftgraben 1 a, 41516 Grevenbroich. Zwischen der MORU Überseehandel GmbH als beherrschter Gesellschaft und der PETO Warenhandels GmbH mit Sitz in Bergheim (Amtsgericht Köln, HRB 60546) besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15.07.2011. Diesem Vertrag hat die Gesellschafterversammlung der MORU Überseehandel GmbH durch Beschluss vom 15.07.2011 zugestimmt.
MORU Überseehandel GmbH, Bergheim, Römerstraße 131-133, 50127 Bergheim. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.03.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.03.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.03.2011 mit der RUMO Lebensmittel GmbH mit Sitz in Bergheim (Amtsgericht Köln, HRB 70663) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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