HRA 9685: MPM Meyer Personalmanagement GmbH & Co. KG, Essen, Kornmarkt 7, 45127 Essen. Folgende Prokuren wurden gemäß § 384 Absatz 2 FamFG von Amts wegen gelöscht: Brakensiek, Joachim Wilhelm Heinrich, Telgte, * ‒.‒.‒‒; Wendel, Peter, Datteln, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (Amtsgericht Dortmund, 251 IN 63/20). Gemäß § 143 Absatz 1 Satz 3 HGB von Amts wegen eingetragen.
HRA 9685: MPM Meyer Personalmanagement GmbH & Co. KG, Essen, Kopstadtplatz 13, 45127 Essen. Nach Änderung lautet nunmehr die Geschäftsanschrift: Kornmarkt 7, 45127 Essen.
HRA 9685: MPM Meyer Personalmanagement GmbH & Co. KG, Essen, Kopstadtplatz 13, 45127 Essen. Einzelprokura: Brakensiek, Joachim Wilhelm Heinrich, Telgte, * ‒.‒.‒‒; Wendel, Peter, Datteln, * ‒.‒.‒‒.
MPM Meyer Personalmanagement GmbH & Co. KG, Essen, Kopstadtplatz 13, 45127 Essen. (Entleihung von Personal nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kopstadtplatz 13, 45127 Essen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: MPM Verwaltungs GmbH, Essen (Amtsgericht Essen HRB 23066), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der MPM Meyer Personalmanagement GmbH, Essen (Amtsgericht Essen, HRB 11529) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.