HRB 224714: MSC MICHAEL SPATZ CONSULTING GMBH, Leinfelden-Echterdingen, Ludwigstr. 57, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Der neue (übernehmende) Rechtsträger und damit die Verschmelzung wurde am 21.08.2019 beim Amtsgericht Stuttgart (HRA 735961) eingetragen. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 224714: MSC MICHAEL SPATZ CONSULTING GMBH, Leinfelden-Echterdingen, Ludwigstr. 57, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund der Verschmelzungserklärung des Alleingesellschafters vom 15.08.2019 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 15.08.2019 mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Spatz, Michael, Leinfelden-Echterdingen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Michael Spatz e. K.", Leinfelden-Echterdingen (Amtsgericht Stuttgart 22-1 AR 9308/19) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung im Register der Niederlassung des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 224714: MSC MICHAEL SPATZ CONSULTING GMBH, Leinfelden-Echterdingen, Ludwigstr. 57, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.02.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "MSC MICHAEL SPATZ LICENSING GMBH", Leinfelden-Echterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 224697) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.