HRB 30962: MSS AG, Pirmasens, Marshallstraße 4, 66606 St Wendel. Änderung der Geschäftsanschrift: Marschallstraße 4, 66606 St Wendel.
HRB 30962: MSS AG, Pirmasens, Wasserturmstraße 32, 66954 Pirmasens. Änderung der Geschäftsanschrift: Marshallstraße 4, 66606 St Wendel.
HRB 30962:MSS AG, Pirmasens, Wasserturmstraße 32, 66954 Pirmasens.Nicht mehr Vorstand: Senft, Oskar Gerhard, Belmont, MA 02478 (USA), * ‒.‒.‒‒.
MSS AG, Pirmasens, Wasserturmstraße 32, 66954 Pirmasens. Aktiengesellschaft. Satzung vom 23.04.2012 mit Änderung vom 17.08.2012. Geschäftsanschrift: Wasserturmstraße 32, 66954 Pirmasens. Gegenstand: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von mechatronischen Systemen, von Überwachungselektronik und von Sensorik. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vorstand: Schaller, Sybille, Blieskastel, * ‒.‒.‒‒; Senft, Oskar Gerhard, Belmont, MA 02478 (USA), * ‒.‒.‒‒; Senft, Max Ludwig, Blieskastel-Bierbach, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der MSS GmbH, Pirmasens (Amtsgericht Zweibrücken, HRB 30741) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2012 mit Ergänzung vom 17.08.2012.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.