MST Medien Service Thurn GmbH, Jüchen (Gürtelweg 16, 41363 Jüchen). Nach Berichtigung von Amts wegen: Die Verschmelzung ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Mönchengladbach HRA 6176) am 06.09.2007 wirksam geworden.
MST Medien Service Thurn GmbH, Jüchen (Gürtelweg 16, 41363 Jüchen). Die Verschmelzung ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Mönchengladbach HRA 6176) am 06.09.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
MST Medien Service Thurn GmbH, Jüchen (Gürtelweg 16, 41363 Jüchen). Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.07.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters verschmolzen, welcher das Unternehmen als eingetragener Kaufmann unter der Firma MST Medien Service Thurn e.K. mit Niederlassung in Jüchen weiterführt. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des neuen Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.