HRA 3364 HL: MTB-Market Bianka Specht-Paarmann e.K., Lübeck (Welsbachstraße 5, 23560 Lübeck). Rechtsverhaeltnis: Das einzelkaufmännische Unternehmen ist auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 06.02.2017 im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die MTB-Market GmbH & Co. KG mit Sitz in Lübeck (Amtsgericht Lübeck, HRA 8602 HL)übertragen worden. Die Firma ist erloschen. Zusatz: Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
MTB-Market Bianka Specht-Paarmann e.K., Lübeck (Welsbachstraße 5, 23560 Lübeck). Inhaber: Änderung zu Nr. 1:; Ergänzung des Geburtsdatums und Berichtigung des Wohnortes; Inhaber:; Specht-Paarmann, Bianka, * ‒.‒.‒‒, Scharbeutz Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Gesellschaft in Firma MTB-Market GmbH mit Sitz in Lübeck (Amtsgericht Lübeck, HRB 5427 HL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 120 ff. Umwandlungsgesetz auf die Alleingesellschafterin Frau Bianka Specht-Paarmann unter ihrer hiesigen Einzelfirma verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..