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a)
MVZ Klinikum Solingen gemeinnützige
GmbH
c)
(1) Die Gesellschaft dient der Gesundheit
des einzelnen Menschen und der
Bevölkerung. Ziel der Gesellschaft ist es,
die regionale ärztliche Versorgung der
Bevölkerung möglichst nach
Qualitätsmanagementkriterien
akkreditierte ärztlich geleitete
Einrichtungen, in denen Ärztinnen und
Ärzte eines oder mehrerer unterschiedlicher
medizinischer Fachgebiete tätig sind, zu
erhalten und zu fördern, um eine
individuelle und hochqualifizierte ambulant-
medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, Synergieeffekte zu
schaffen und vorhandene
Einsparpotenziale zu nutzen.
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist darauf
gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens selbstlos zu
fördern.
(2) Gegenstand der Gesellschaft ist der
Betrieb von durch approbierte Ärzte
geleiteten Gesundheitseinrichtungen und
insbesondere von Medizinischen
Versorgungszentren im Sinne des § 95
SGB V.
(3) Bei der Zweckerreichung verfolgt die
Gesellschaft humane, soziale und
ökologische Ziele.
(4) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar
oder mittelbar der Erreichung und/oder
Förderung des Gesellschaftszwecks dienen
und die mit den ethischen Grundsätzen des
ärztlichen Berufs vereinbart sind. Zu
diesem Zweck kann sich die Gesellschaft
auch an anderen Gesellschaften beteiligen
und weitere Zweigniederlassungen
gründen.
(5) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter
gewährleisten beim Betrieb der in Absatz 2
genannten Gesundheitseinrichtungen die
Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere,
1. dass die Gesellschaft selbst und die für
die Gesellschaft tätigen Ärztinnen und Ärzte
sowie sonstigen Personen das
Selbstbestimmungsrecht und die Würde
ihrer Patienten
respektieren und ihre
Privatsphäre achten und die Bestimmungen
zur ärztlichen Schweigepflicht und zum
Datenschutz einhalten;
2. dass die für die Gesellschaft tätige
Ärzteschaft ihren ärztlichen Beruf nach
freiem Gewissen, den Geboten der
ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit und
unter Beachtung der jeweils geltenden
gesetzlich, insbesondere berufsrechtlich,
aufgestellten Grundsätze einer korrekten
ärztlichen Berufsausübung und unter
Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet
ausüben und insoweit keine Grundsätze
anzuerkennen und keine Vorschriften oder
Anweisungen zu beachten haben, die mit
ihrer ärztlichen Aufgabe oder gesetzlichen
Bestimmungen nicht vereinbar sind oder
deren Befolgung sie nicht verantworten
können - die Gesellschaft wird die für sie
Tätigen anhalten, ihren ärztlichen Beruf
gewissenhaft auszuüben, den ihnen bei
ihrer Berufsausübung entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen und die ihnen
nach berufsrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen obliegenden
Fortbildungspflichten zu erfüllen;
3. dass jede/r von der Gesellschaft zur
Leitung einer Gesundheitseinrichtung oder
Fachgebietsabteilung einer solchen
Einrichtung bestellte Ärztin/Arzt seinen
ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und
selbstständig ausübt und in seiner
originären ärztlichen Berufsausübung,
insbesondere seiner ärztlichen
Verantwortung bei Diagnostik und
Therapie, von der Gesellschaft unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen ist und
jeder für die Gesellschaft Tätige in den
ärztlichen Entscheidungen keine
Weisungen von Nichtärzten
entgegenzunehmen und zu beachten hat;
4. dass medizinische Entscheidungen,
insbesondere über Diagnostik und
Therapie, ausschließlich die für die
Gesellschaft tätigen Ärzte/Ärztinnen treffen,
sofern diese nicht nach ihrem jeweils
geltenden Berufsrecht und sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen anderen für
die Gesellschaft tätigen Angehörigen eines
anderen Heilberufes solche
Entscheidungen überlassen dürfen;
5. dass das Recht der Patienten der
Gesellschaft, den Arzt/die Ärztin frei zu
wählen oder zu wechseln, geachtet wird;
6. dass der/die Behandelnde zur
Unterstützung der diagnostischen
Maßnahmen oder zur Therapie auch
andere als die für die Gesellschaft tätigen
Berufsangehörigen hinzuziehen kann und
der begründete Wunsch des Patienten,
eine/n weitere/n Ärztin/Arzt hinzuzuziehen
oder zu einem/einer anderen überwiesen
zu werden, nicht abgelehnt wird;
7. dass im Zusammenhang mit den
ärztlichen Leistungen keine Waren und
andere Gegenstände an die Patienten
abgegeben werden oder unter der
Mitwirkung der Gesellschaft und/oder der
für die Gesellschaft tätigen Ärztinnen/Ärzte
durch Dritte an die Patienten abgegeben
werden sowie sonstige mit dem ärztlichen
Beruf unvereinbare gewerbliche
Dienstleistungen nicht erbracht werden,
soweit nicht die Abgabe des Gegenstandes
oder die Dienstleistung wegen ihrer
Besonderheit notwendiger Bestandteil der
ärztlichen Diagnostik und/oder Therapie
sind;
8. dass die Gesellschaft und die für die
Gesellschaft tätigen Ärztinnen/Ärzte die
jeweils für sie geltenden berufsrechtlichen,
sozialversicherungsrechtlichen und
sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen einhalten,
insbesondere die Pflicht zur
ordnungsgemäßen Dokumentation des
ärztlichen Leistungsgeschehens, die
Regeln zur sachlichen Information der
Patienten über die berufliche Tätigkeit, die
Regeln zur Erstellung einer
Honorarforderung, die Regeln zur Wahrung
der ärztlichen Unabhängigkeit bei der
Zusammenarbeit mit Dritten und die Regeln
zur kooperativen Berufsausübung mit
Angehörigen anderer Fachberufe;
9. dass Gesellschafter nur solche natürliche
und/oder juristische Personen und
Personengesellschaften sind, denen nach
den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen die Beteiligung an der
Gesellschaft als Trägerin Medizinischer
Versorgungszentren erlaubt ist.
(6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach
den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des §
109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die
Gesellschaft so zu führen, dass der
öffentliche Zweck
nachhaltig erreicht wird.
(7) Es gelten die Vorschriften der §§ 108ff
GO NRW. |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Schwarz, Hans-Jörg, Solingen, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführer:
Dr. Eversmeyer, Martin, Münster, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2022 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz)
Ziffer 1 und § 2 (Ziel und Gegenstand des Unternehmens) und
mit ihr die Änderung der Firma und des
Unternehmensgegenstandes beschlossen.
Der Gesellschaftsvertrag wurde insgesamt neu gefasst. |
a)
12.01.2023
Ball-Hufschmidt |