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a)
MVZ RMK GmbH
b)
Würselen
Geschäftsanschrift:
Mauerfeldchen 25, 52146 Würselen
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der "Steuerbegünstigten
Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck
der Gesellschaft ist die Förderung von
Wissenschaft und Forschung, des
öffentlichen Gesundheitswesens, der Volks-
und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens
sowie die selbstlose Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53
Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die
Hilfe anderer angewiesen sind. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch den
Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer
Versorgungszentren (MVZ) im Sinne von §
95 SGB V sowie aller damit verbundenen
Tätigkeiten. Mindestens 2/3 der Leistungen
der Gesellschaft müssen hilfsbedürftigen
Personen im Sinne von § 53 AO zu Gute
kommen. Es handelt sich somit um eine
Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne
von § 66 AO. Die Gesellschaft dient der
gesetzlichen Aufgabenerfüllung der
beteiligten Sozialversicherungsträger (§§
30, 85 SGB IV). Darüber hinaus ist die
Gesellschaft auf den öffentlichen Zweck im
Sinne des Kommunalrechts, insbesondere
die nicht-wirtschaftliche Betätigung im
Gesundheitswesen gemäß §107 Abs. 2 Nr.
2 GO NRW ausgerichtet.
Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb
eines oder mehrerer MVZ im Sinne des §
95 Abs. 1 SGB V, auch in Form einer
Überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft mit
Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV,
die an der fachärztlichen Versorgung der
privat und gesetzlich krankenversicherten
Patienten und der sonstigen Selbstzahler
teilnehmen. Die Gesellschaft bestellt für
jedes von ihr getragene MVZ einen oder
mehrere Ärzte als ärztliche(n) Leiter im
Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V, wobei jeder
ärztliche Leiter ein im jeweiligen MVZ
tätiger Arzt sein muss (ärztlicher Leiter im
Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V).
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung des Geschäftszwecks
notwendig oder nützlich erscheinen und
nach Maßgabe der für die Gesellschaft
geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zulässig sind und die mit den ethischen
Grundsätzen des ärztlichen Berufs sowie
den in Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sind. Die Gesellschaft darf sich
demgemäß an anderen Unternehmen
gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und
Zweigniederlassungen errichten, wenn
diese Vorhaben mit der gesetzlichen
Aufgabenstellung der Gesellschafter
vereinbar sind. Den für die Gesellschafter
zuständigen Aufsichtsbehörden sind
derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen.
Die Gesellschaft darf sich nur insoweit an
anderen Gesellschaften beteiligen und
Zweigniederlassungen sowie weitere
Betriebs- und Nebenbetriebsstätten
gründen, als dass dies
gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist und
mit den Vorgaben des
Gemeindewirtschaftsrechts vereinbar ist.
Sie dient der Aufgabenstellung des
beteiligten Sozialversicherungsträgers (§§
30, 85 SGB IV, § 140 SGB V).
Insbesondere kann sie zu diesem Zweck
auch andere Funktions- und
Dienstleistungen als die vorgenannten
erbringen und andere steuerbegünstigte
oder öffentlich-rechtliche Körperschaften im
Sinne der nicht-wirtschaftlichen Betätigung
im Gesundheitswesen gemäß § 107 Abs. 2
Nr. 2 GO NRW beliefern und versorgen.
Die Gesellschaft gewährleistet,
a) dass die Gesellschaft selbst und die für
die Gesellschaft tätigen Ärzte und
sonstigen Personen das
Selbstbestimmungsrecht und die Würde
ihrer Patienten respektieren, ihre
Privatsphäre achten sowie die
Bestimmungen zur ärztlichen
Schweigepflicht und zum Datenschutz
einhalten;
b) dass die für die Gesellschaft tätigen
Ärzte ihren ärztlichen Beruf nach freiem
Gewissen, den Geboten der ärztlichen
Ethik und der Menschlichkeit und unter
Beachtung der jeweils geltenden gesetzlich,
insbesondere berufsrechtlich, aufgestellten
Grundsätze einer korrekten ärztlichen
Berufsausübung und unter Beschränkung
auf ihr jeweiliges Fachgebiet ausüben und
insoweit keine Grundsätze anzuerkennen
und keine Vorschriften oder Anweisungen
zu beachten haben, die mit ihrer ärztlichen
Aufgabe oder gesetzlichen Bestimmungen
nicht vereinbar sind oder deren Befolgung
sie nicht verantworten können - die
Gesellschaft wird die für sie tätigen Ärzte
anhalten, ihren ärztlichen Beruf
gewissenhaft auszuüben, dem ihnen bei
ihrer Berufsausübung entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen und die ihnen
nach berufsrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen obliegenden
Fortbildungspflichten zu erfüllen;
c) dass jeder von der Gesellschaft zur
ärztlichen Leitung des MVZ bestellte Arzt
seinen ärztlichen Beruf eigenverantwortlich
und selbständig ausübt und in seiner
originären ärztlichen Berufsausübung,
insbesondere seiner ärztlichen
Verantwortung bei Diagnostik und
Therapie, von der Gesellschaft unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen ist und
jeder für die Gesellschaft tätige Arzt in
seinen ärztlichen Entscheidungen keine
Weisungen von Nichtärzten
entgegenzunehmen und zu beachten hat;
d) dass medizinische Entscheidungen,
insbesondere über Diagnostik und
Therapie, ausschließlich die für die
Gesellschaft tätigen Ärzte treffen, sofern die
Ärzte nicht nach ihrem jeweils geltenden
Berufsrecht und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen anderen für die Gesellschaft
tätigen Angehörigen eines anderen
Heilberufes solche Entscheidungen
überlassen dürfen;
e) dass das Recht der Patienten geachtet
wird, den Arzt frei zu wählen oder zu
wechseln;
f) dass der behandelnde Arzt zur
Unterstützung der diagnostischen
Maßnahmen oder zur Therapie auch
andere als die für die Gesellschaft tätigen
Berufsangehörigen hinzuziehen kann und
der begründete Wunsch des Patienten nicht
abgelehnt wird, einen weiteren Arzt
hinzuzuziehen oder einem anderen Arzt
überwiesen zu werden;
g) dass die Gesellschaft und die für die
Gesellschaft tätigen Ärzte die jeweils für sie
geltenden berufsrechtlichen,
sozialversicherungsrechtlichen und
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
einhalten, insbesondere die Pflicht zur
Dokumentation, die Regeln zur sachlichen
Information der Patienten über die
berufliche Tätigkeit der Ärzte, die Regeln
zur Erstellung einer Honorarforderung, die
Regeln zur Wahrung der ärztlichen
Unabhängigkeit der Ärzte bei der
Zusammenarbeit mit Dritten und die Regeln
zur kooperativen Berufsausübung mit
Angehörigen anderer Fachberufe.
Die Gesellschaft verwirklicht die in Absatz 1
genannten Zwecke auch im Rahmen eines
planmäßigen Zusammenwirkens mit
weiteren steuerbegünstigten
Körperschaften, die die Voraussetzungen
der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch die
Inanspruchnahme von Leistungen,
insbesondere von Dienstleistungen aller
Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch
Lieferungen oder durch
Personaldienstleistungen. Zu den
vorgenannten Leistungen gehören vor
allem Geschäftsführungs- und
Managementdienstleistungen sowie
Beratungsleistungen von
Krankenhausgesellschaften und anderen in
der Gesundheitsbranche tätigen
Dienstleistungsgesellschaften, an denen
die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft Bahn-See mit mindestens 50
% der Gesellschaftsanteile beteiligt ist,
Verwaltungsdienstleistungen, zentrale
Service- und IT und Projektsteue-
rungsleistungen, Einkaufs- und
Logistikleistungen sowie
Reinigungsleistungen. Das planmäßige
Zusammenwirken erfolgt insbesondere mit
den zum Unternehmensverbund um die
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See gehörenden
Betrieben gewerblicher Art, Tochter- und
Beteiligungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO
erfüllen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
25.000,00
EUR |
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Offermann, Dirk, Stolberg, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2024 |
a)
20.02.2025
Johnen |