HRA 200839: MYCOM Distributions GmbH & Co. KG, Osnabrück, Hans-Wunderlich-Str. 8, 49078 Osnabrück. Die Firma ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 4 FamFG von Amts wegen gelöscht.
MYCOM Distributions GmbH & Co. KG, Osnabrück (Rheiner Landstr. 195, 49078 Osnabrück). Durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück (26 IN 24/11) vom 25.08.2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
MYCOM Distributions GmbH & Co. KG, Osnabrück (Rheiner Landstr. 195, 49078 Osnabrück). Prokura erloschen: Stegemerten, Heide, Bissendorf, * ‒.‒.‒‒.
MYCOM Distributions GmbH & Co. KG, Osnabrück (Rheiner Landstr. 195, 49078 Osnabrück, weltweiter Handel mit elektronischen Geräten nebst Zubehör und Software, insbesondere im Bereich der Kommunikation, Vermittlung und Angebot von Kommunikationsleistungen sowie sonstige Technologien; Erbringung von Marketing- und sonstigen Dienstleistungen; Handel mit Waren aller Art, sofern der Handel mit diesen nicht besonderer Erlaubnis bedarf). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: MYCOM Beteiligungs-GmbH, Osnabrück (Osnabrück HRB 201422). Einzelprokura: Stegemerten, Heide, Bissendorf, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der MYCOM Distributions GmbH, Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB 20973) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2007 und der Zustimmung vom 08.10.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.