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MZ Medien Service GmbH, Mainz (HRB 8009) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Richard-Wagner-Str. 11
55118 Mainz
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 8009
Amtsgericht: Mainz
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die MZ Medien Service GmbH aus Mainz war im Handelsregister Mainz unter der Nummer HRB 8009 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die MZ Medien Service GmbH ihren Standort nicht geändert. Die MZ Medien Service GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 08.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 24.03.2006
Löschung

MZ Medien Service GmbH, Mainz (Richard-Wagner-Str. 11, 55118 Mainz). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden E R F- Edgar Reitz Filmproduktionsgesellschaft mbH am 14.10.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 21.10.2005
Veränderung

MZ Medien Service GmbH, Mainz (Richard-Wagner-Str. 11, 55118 Mainz). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.07.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.07.2005 mit der E R F - Edgar Reitz Filmproduktionsgesellschaft mbH mit Sitz in München (Amtsgericht München HRB 63743) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

24.03.2006
Registervorgang

Löschung 15.03.2006