HRB 14289 CB: MaLo Landwirtschaftliche Dienstleistungen GmbH, Elsterwerda, Ausbau 3, 04910 Elsterwerda. Rechtsverhaeltnis: Die Ausgliederung ist mit der am 18.09.2019 im Register des übertragenden Rechtsträgers erfolgten Eintragung wirksam geworden.
HRB 14289 CB: MaLo Landwirtschaftliche Dienstleistungen GmbH, Elsterwerda, Ausbau 3, 04910 Elsterwerda. Name der Firma: MaLo Landwirtschaftliche Dienstleistungen GmbH; Sitz der Firma: Elsterwerda; Geschäftsanschrift: Ausbau 3, 04910 Elsterwerda; Gegenstand: die Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen, Transportdienstleistungen mit Ausnahme solcher, die der Genehmigungspflicht unterliegen, sowie der Betrieb von Biogasanlagen; Kapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Lorenzen, Malte, * ‒.‒.‒‒, Elsterwerda; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Rechtsverhaeltnis: Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Malte Lorenzen als Inhaber unter der Firma MaLo Landwirtschaftliche Dienstleistungen e.K. (Amtsgericht Cottbus HRA 3662) betriebenen Unternehmens. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung in das Register des übertragenen Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.