Magna Electronics Europe GmbH, Sailauf (Kurfürst-Eppstein-Ring 11, 63877 Sailauf). Die Gesellschafterversammlung vom 04.07.2007 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "Magna Electronics Europe GmbH & Co. KG" mit dem Sitz in Sailauf (Amtsgericht Aschaffenburg HRA 4616) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Magna Electronics Europe GmbH, Sailauf (Kurfürst-Eppstein-Ring 11, 63877 Sailauf). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 28.08.2006 mit der Intier (Germany) Holding GmbH mit dem Sitz in Sailauf (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 7119) ist durch Aufhebung zum 30.06.2007 beendet.
Magna Electronics Europe GmbH, Sailauf (Kurfürst-Eppstein-Ring 11, 63877 Sailauf). Die Gesellschafterversammlung vom 08.06.2007 hat die Änderung des § 4 (Geschäftsjahr) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Magna Electronics Europe GmbH, Sailauf (Kurfürst-Eppstein-Ring 11, 63877 Sailauf). Bestellt: Geschäftsführer: Schulz, Detlef, Königsfeld, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Arleth, Matthias, Kleinostheim, * ‒.‒.‒‒; Fahrländer, Dieter, Alzenau, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Magna Electronics Europe GmbH, Sailauf (Kurfürst-Eppstein-Ring 11, 63877 Sailauf). Die Wehrle Autoelektronik GmbH mit dem Sitz in Waldshut-Tiengen (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 620963) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.01.2007 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaftverschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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