Malermeister Karl Wirges GmbH, Mainz, Neutorstraße 2, 55116 Mainz.Änderung der Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 40, 55129 Mainz.
Malermeister Karl Wirges GmbH, Mainz, Neutorstraße 2, 55116 Mainz.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2009. Geschäftsanschrift: Neutorstraße 2, 55116 Mainz. Gegenstand: Die Durchführung von Maler-, Lackierer-, Tapezierer- und Verputzerarbeiten aller Art, insbesondere auch Stuckarbeiten, sowie alle mit dem Maler- und Lackiererhandwerk in Verbindung stehender handwerksähnlicher und zulassungsfreier Tätigkeiten, insbesondere solcher, die das Verlegen von Bodenbelägen, die Bautentrocknung und den Trockenbau betreffen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Wirges, Peter, Mainz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Karl Josef Wirges, * ‒.‒.‒‒, Mainz, unter der Firma Malermeister Karl Wirges Inhaber Karl Josef Wirges in Mainz (Amtsgericht Mainz, HRA 1435) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 18.12.2009. Die Ausgliederung ist wirksam geworden mit der zeitgleichen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.