Malermeister Kielhorn GmbH, Hannover (Blücherstr. 5, 30177 Hannover). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Oliver Kielhorn e.K. am 31.08.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Malermeister Kielhorn GmbH, Hannover (Blücherstr. 5, 30177 Hannover). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2007 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Oliver Kielhorn e.K. (AG Hannover HRA 200734) auftretenden Kaufmann Oliver Kielhorn übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.