HRB 71130 B: Manhattan Loft Deutschland GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 71130 B: Manhattan Loft Deutschland GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin. Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten. Änderung zu Nr. 1: nunmehr; Liquidator: Dr. Bone-Winkel, Stephan, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Handelsman, Harry; Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Dr. Holz, Ingo-Hans; Nicht mehr Geschäftsführer: 4. Dr. von Nell, Job; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Manhattan Loft Deutschland GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin.
Manhattan Loft Deutschland GmbH, Berlin(Burgstr. 27, 10178 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Manhattan Loft Grundstücksgesellschaft Chauseestraße 34-35 mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 80376 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..