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a)
Mansour-Initiative für Demokra-
tieförderung und Extremismusprä-
vention (MIND) gGmbH
c)
Gegenstand des Unternehmens
ist die Förderung der Erziehung
und der Volksbildung (§ 52 Abs.
2 Nr. 7 AO), der Hilfe für Flücht-
linge (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), der
internationalen Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständi-
gungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr.
13 AO), der Fürsorge für Strafge-
fangene (§ 52 Abs. 2 Nr. 17 AO),
der Gleichberechtigung von Frau-
en und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr.
18 AO), der Kriminalpräventi-
on (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) so-
wie die allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens (§
52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Die vorge-
nannten steuerbegünstigten Sat-
zungszwecke werden insbesonde-
re verwirklicht durch:
1. die Beratung und Fortbildung
entsprechender Fachkräfte von
Schulen, Fachhochschulen, Poli-
tik, Pädagogik, Sozialarbeit, Un-
ternehmern, Justiz und Zivilge-
sellschaft im Bereich Integration,
Demokratieförderung und Isla-
mismus zur Etablierung eines Is-
lamverständnisses, welches mit
Menschenrechten und Demokratie
kompatibel ist (§ 52 Abs. 2 Nr. 7,
13, 18, 20, 24), z.B.
die Entwicklung und Durchfüh-
rung von Fortbildungen für Lehr-
kräfte zur Radikalisierungspräven-
tion von Schülerinnen und Schü-
lern sowie
von Fortbildungen für therapeu-
tisch und psychologisch beraten-
de Fachkräfte u.a. mit dem Ziel
der Sensibilisierung für das psy-
chologische und lebensweltliche
(Selbst-) Verständnis von Migran-
tinnen und Migranten, um den
Herausforderungen und Chan-
cen im therapeutischen Prozess
mit Klientinnen und Klienten aus
muslimisch und patriarchalisch
geprägten Strukturen und Kultu-
ren effektiver zu begegnen,
die Entwicklung von Dialog- und
Lernformaten via SocialMedia für
Schülerinnen und Schülern mit
Migrations- und Fluchterfahrung
mit dem Ziel der Vermittlung de-
mokratischer Grundwerte via zeit-
gemäße digitale Social-Media
Plattformen;
2. die Entwicklung und Durch-
führung von Workshops, digita-
len und analogen Kampagnen, um
Risikofaktoren für Islamismus zu
identifizieren und präventiv Men-
schen davon zu immunisieren (§
52 Abs. 2 Nr. 7, 13, 17, 18, 20, 24
AO), z.B.
- Workshops für Schülerinnen und
Schülern mit Flucht- und/oder Mi-
grationserfahrung, in denen ihnen
u.a. Grundwerte wie Meinungs-
freiheit, Recht auf Selbstentfal-
tung vermittelt werden sowie Auf-
klärung erfolgt zu Themen der
Gleichberechtigung, Geschlech-
terrollen und patriarchalischen
Strukturen in Familien (auch in
Bezug auf unterschiedliche Islam-
verständnisse). Die Schülerinnen
und Schüler werden außerdem an-
gehalten sich mit aktuellen politi-
schen Themen in Bezug auf Isla-
mismus, Salafismus und Antise-
mitismus auseinanderzusetzen;
- Workshops zum Thema Islamis-
mus/Extremismusprävention für
junge Strafgefangene sowie die
Entwicklung und Durchführung
von Rollenspielen, pädagogischen
Dialog- und Bildungsformaten für
junge Insassen in Jugendstrafan-
stalten, um diesen eine offene und
direkte Auseinandersetzung mit
bildungspolitischen Themen zu
ermöglichen. Ziel ist der Schutz
vor der Gefährdung durch islamis-
tische Beeinflussung (sowohl in
der Zeit der Inhaftierung als auch
für die Zeit nach Haftentlassung);
- Gewaltpräventions-Workshops
mit strafauffälligen Schülerinnen
und Schülern;
3. die Entwicklung und Durchfüh-
rung von Integrationskonzepten,
um Menschen, die nach Deutsch-
land einwandern, die Werte und
Grundsätze dieser Gesellschaft
gewinnend zu vermitteln und ei-
nen emotionalen Zugang zwi-
schen Zuwanderern und Mehr-
heitsgesellschaft herzustellen (§
52 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 18, 20,
24), z.B.
Fortbildung von Fachkräften aus
der begleitenden Integrationsar-
beit mit Geflüchteten und Zuwan-
derern mit dem Ziel, Zugewander-
te bei dem Prozess des Ankom-
mens in der neuen Heimat zu un-
terstützen;
Die Gesellschaft verfolgt ihre ge-
meinnützigen Zwecke unmittel-
bar, zum Teil aber auch als För-
dergesellschaft.
Soweit die Gesellschaft als För-
dergesellschaft gem. § 58 Nr. 1
AO tätig ist, wird sie ihre Mittel
ausschließlich zur Förderung steu-
erbegünstigter Zwecke an ande-
re inländische oder ausländische
Körperschaften oder an Körper-
schaften des öffentlichen Rechts
weiterleiten. Die Gesellschaft
wird Mittel an eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft im
Sinne des § 58 Nr. 1 AO nur dann
weiterleiten, wenn diese Körper-
schaft selbst steuerbegünstigt ist. |
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a)
Durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vom 18.10.2023
ist der Gesellschaftsvertrag neu ge-
fasst , insbesondere in § 1 (Firma),
§ 2 (Gegenstand) und durch die
Einfügung des neuen § 3 (Gemein-
nützigkeit) und des neuen § 7 (Auf-
lösung der Gesellschaft und Ab-
wicklung); die nachfolgenden §§
wurden in der Nummerierung ent-
sprechend angepasst. Ferner wur-
den § 4 (Geschäftsjahr), § 10 (Ein-
ziehung), § 11 (Einziehungsvergü-
tung), § 12 (Zahlbarkeit der Ein-
ziehungsvergütung in Raten, Si-
cherheitsleistung) und § 13 (Abtre-
tungsverlangen statt Einziehung)
des Gesellschaftsvertrags geändert.. |
a)
23.10.2023
Prof. Dr. Ries |