HRA 849: Manzke Besitz GmbH & Co. KG, Volkstorf, Gewerbegebiet 1, 21397 Vastorf OT Volkstorf. Sitz von Amts wegen berichtigt, nun: Vastorf OT Volkstorf. Änderung zur Geschäftsanschrift: Günter-Manzke-Allee 1, 21397 Vastorf OT Volkstorf.
Manzke Besitz GmbH & Co. KG, Volkstorf, Gewerbegebiet 1, 21397 Vastorf OT Volkstorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.06.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.06.2013 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 04.06.2013 mit der Luhe Beton GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Winsen/Luhe (Amtsgericht Lüneburg HRA 110106) und der Luhe Beton Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Winsen/Luhe (Amtsgericht Lüneburg HRB 110047) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Manzke Besitz GmbH & Co. KG, Volkstorf, Gewerbegebiet 1, 21397 Vastorf OT Volkstorf.Geschäftsanschrift: Gewerbegebiet 1, 21397 Vastorf OT Volkstorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.07.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 31.07.2009 mit der AKB Kieswerk Breetze GmbH & Co. KG mit Sitz in Bleckede (Amtsgericht Lüneburg HRA 1725) als übertragende Rechtsträgerin verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.