Maple Financial Europe AG, Frankfurt am Main, (Feuerbachstraße 26-32, 60325 Frankfurt am Main).Die Maple Financial Europe SE ist am 11.09.2008 im Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 83851 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen.
Maple Financial Europe AG, Frankfurt am Main, (Feuerbachstraße 26-32, 60325 Frankfurt am Main).Die Hauptversammlung vom 14.08.2008 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 556.200.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Maple Finance (Europe) N.V., Rotterdam (Handelsregister von Brabant, Registernummer 24258258) zur Gründung einer SE und die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Neues Grundkapital: 556.250.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Nachgründung unter Zustimmung der Hauptversammlung vom 14.08.2008 den Verschmelzungsplan vom 14.08.2008 mit der Maple Finance (Europe) N.V., Rotterdam, eingetragen im Handelsregister von Brabant, Registernummer 24258258, geschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 14.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Maple Finance (Europe) N.V. mit Sitz in Rotterdam (Handelsregister von Brabant, Registernummer 24258258) zur Gründung einer SE verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Im übrigen wird auf den Verschmelzungsplan vom 14.08.2008 Bezug genommen.
Maple Financial Europe AG, Frankfurt am Main (Feuerbachstraße 26-32, 60325 Frankfurt am Main). Der Vorstand der Gesellschaft hat den Entwurf eines Verschmelzungsplans hinsichtlich der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger und der Maple Finance (Europe) N.V., mit Sitz in Rotterdam (Niederlande), eingetragen im niederländischen Handelsregister von Brabant unter der Registernummer 24258258 als übertragendem Rechtsträger zum Handelsregister eingereicht. Folgende Angaben werden gemäß Artikel 21 SE-VO i.V.m. § 5 SE-AG bekannt gemacht:Die Maple Finance (Europe) N.V., Rotterdam, Niederlande (Maple NV) soll auf die Maple Financial Europe AG, Frankfurt am Main, Deutschland (Maple AG) als übernehmenden Rechtsträger im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO verschmolzen werden. Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften werden gemäß Art. 21 lit a) bis e) der SE-VO die folgenden Angaben bekannt gemacht:Im Hinblick auf die Maple NV a) Rechtsform, Firma und Sitz der Mayle NV:Rechtsform: Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (naamloze vennootschap).Firma: Maple Finance (Europe) N.V.; Sitz: Rotterdam, Niederlande. b) Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68-151-EWG genannten Urkunden hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register:Handelsregister von Brabant, Niederlande unter der Nr. 24258258. c) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Maple NV gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO findet wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung das Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung. A. Gemäß § 2:316 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande haben die Gläubiger im Rahmen der Verschmelzung die folgenden Rechte. Anspruch auf Verschaffung eines Sicherungsrechts ( zekerheid verlangen) oder einer anderen Form der Sicherheit. Mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften hat für jeden ihrer Gläubiger, der dies verlangt, ein Sicherungsrecht oder eine andere Form der Sicherheit für die gegenüber diesem Gläubiger zu erfüllenden Verpflichtungen einzuräumen.Erhebt der Gläubiger diesen Anspruch nicht, entscheidet ein Richter, über die Rechtswirksamkeit eines möglicherweise erhobenen Widerspruchs (dazu sogleich unter Widerspruchsrecht gegen den Verschmelzungsplan).Vorstehendes findet keine Anwendung, wenn (i) der Gläubiger bereits über ausreichend Sicherungsrechte oder andere Formen der Sicherheit verfügt oder (ii) die Eigenkapitaldecke der Maple AG (SE) nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen verschafft. ( 2:316 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande) Widerspruchsrecht gegen den Verschmelzungsplan.Jeder Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften hat bis zu einem Monat, nachdem alle sich verschmelzenden Gesellschaften ordnungsgemäß die Einreichung des Verschmelzungsplans bekannt gegeben haben, das Recht, im Wege eines bei dem zuständigen niederländischen Gerichts einzureichenden Antrags (zusammen mit einer Mitteilung über die beanspruchte Form der Sicherheit, wie vorstehend angegeben) Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan zu erheben. Vor seiner Entscheidung kann ein Richter den sich verschmelzenden Gesellschaften die Möglichkeit einräumen, innerhalb eines bestimmtenZeitrahmens eine Sicherheit in einer bestimmten Form zu stellen. Wurde rechtzeitig Widerspruch erhoben, darf die Verschmelzungsurkunde nur dann ausgefertigt werden, wenn (i) der Widerspruch zurückgezogen wird oder (ii) die Entscheidung des zuständigen niederländischen Gerichts, dass der Widerspruch aufgehoben wird, rechtskräftig wird (und nicht mehr beschwerdefähig ist) (uitvoerbaar bij voorraad). Wurde bereits eine Verschmelzungsurkunde ausgefertigt, kann der zuständige Richter die Stellung einer Form der Sicherheit anordnen und bei einer etwaigen Nichtbefolgung eine Geldbuße verhängen.(§ 2:316 Abs. 2-5 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande) B. Einigen Rechtsgelehrten zufolge dient auch die Bestimmung ( § 2:312 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande), nach der die Verschmelzungsbedingungen auch die Auswirkungen der Verschmelzung auf Ebene der Geschäfts- und Firmenwerte und der freien Rücklagen der Maple AG (der übernehmenden Gesellschaft) zu berücksichtigen haben, dem Schutz der Gläubigerrechte. Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Maple NV eingeholt werden: Maple Finance (Europe) N.V.; Kerkeinde 49; 4254LE Sleeuwijk; Niederlande. d) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Maple NV gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können:Die Maple NV ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Maple Financial Group Inc., 79 Wellington Street West, Suite 3500, P.O. Box 328, Toronto, Ontario M5K 1 K7, Kanada. Deshalb existieren keine Minderheitsaktionäre. e) Die für die SE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz: Die entstehende SE wird unter Maple Financial Europe SE firmieren und ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland haben. 2. Im Hinblick auf die Maple AG:a) Rechtsform, Firma und Sitz der Maple AG: Rechtsform: Aktiengesellschaft deutschen Rechts.Firma: Maple Financial Europe AG. Sitz: Frankfurt am Main, Deutschland.b) Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register: Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt, Deutschland, unter HRB 79362. c) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Maple AG gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO findet wie bei einer Verschmelzung vonAktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung. Im deutschen Recht ist der Gläubigerschutz in § 22 Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Danach ist den Gläubigern der Maple AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Maple AG nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekannt gemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung ihrem ganzen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger. Dieses Recht steht den Gläubigem der Maple AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Außerdem ist das Gläubigerschutzrecht in § 22 UmwG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 SE-VO im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wie im vorliegenden Fall auf die Gläubiger der in Deutschland ansässigen Gesellschaft-also der Maple AG- beschränkt. Die Gläubiger der Maple NV werden durch die Gläubigerschutzvorschriften des niederländischen Rechts geschützt (dazu oben 1 .c).Für Anleihegläubiger der Maple AG (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der Maple AG) sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. Für sie gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte. Die Maple AG hat keine Anleihen oder mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapiere begeben.Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 SEAG finden hier keine Anwendung, weil der künftige Sitz der SE aus deutscher Sicht im Inland sein wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Maple AG eingeholt werden: Maple Financial Europe AG; Feuerbachstraße 26-32; 60325 Frankfurt am Main; Deutschland. d) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Maple AG gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Die Maple AG ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der MapleFinancial Group Inc., 79 Wellington Street West, Suite 3500, P.O. Box 328, Toronto, Ontario M5K 1 K7, Kanada. Deshalb existieren keine Minderheitsaktionäre. Die Maple Financial Group Inc. wird in ihrer Eigenschaft als alleinige Muttergesellschaft der Maple AG und der Maple NV auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichts, einer Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichts verzichten. e) Die für die SE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz: Die entstehende SE wird unter Maple Financial Europe SE firmieren und ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland haben.
Blitz F07-zwei-achtzehn AG, Frankfurt am Main (Feuerbachstraße 26-32, 60325 Frankfurt am Main). Die Hauptversammlung vom 09.11.2007 mit Nachtrag vom 14.01.2008 hat eine Änderung der Satzung in § 1 Absatz 1 (Firma), § 7 (Geschäftsführung) sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 (Jahresabschluss) beschlossen. Neue Firma: Maple Financial Europe AG. Nicht mehr Vorstand: Lotz, Nicole, München, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstandsvorsitzender: Schuck, Wolfgang, Bad Soden am Taunus, * ‒.‒.‒‒, einzelvertregungsbefugtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Vorstand: Bernhard, Michael, Butzbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Blitz F07-zwei-achtzehn AG, Frankfurt am Main (Pfingstweidstraße 3, 60316 Frankfurt am Main). Aktiengesellschaft. Satzung vom 05.03.2007. Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Lotz, Nicole, geb. Liebera, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.