HRB 21846:Marc O'Polo License GmbH, Stephanskirchen, Hofgartenstr. 1, 83071 Stephanskirchen.Die Gesellschafterversammlung vom 16.09.2014 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Marc O´Polo License AG mit dem Sitz in Stephanskirchen (Amtsgericht Traunstein HRB 23892) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Marc O'Polo License GmbH, Stephanskirchen, Hofgartenstr. 1, 83071 Stephanskirchen. Die Gesellschaft hat am 12.04.2013 mit der "Marc O´Polo AG" mit dem Sitz in Stephanskirchen (Amtsgericht Traunstein HRB 10183) als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom gleichen Tage zugestimmt.
Marc O'Polo License GmbH, Stephanskirchen, Hofgartenstr. 1, 83071 Stephanskirchen. Die "Marc O´Polo International AB" mit dem Sitz in Stockholm/Schweden (Bolagsverket Reg.Nr. 556114-3065) ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 04.12.2012 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.01.2013 und Beschlusses der übertragenden Gesellschaft vom 31.10.2012 mit der Gesellschaft als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Marc O'Polo License GmbH, Stephanskirchen, Hofgartenstr. 1, 83071 Stephanskirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 14.01.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 14.397,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der "Marc O´Polo International AB" mit dem Sitz in Stockholm/Schweden und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 64.397,00 EUR.
Marc O'Polo License GmbH, Stephanskirchen, Hofgartenstr. 1, 83071 Stephanskirchen. Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde ein Verschmelzungsplan vom 04.12.2012 eingereicht. Danach ist beabsichtigt, die Marc O´Polo International AB mit Sitz in Stockholm (Private Aktiengesellschaft schwedischen Rechts), eingetragen im schwedischen Bolagsverket (Swedish Companies Registration Office) unter Nr. 556114-3065, grenzüberschreitend auf die Marc O´Polo License GmbH mit Sitz in Stephanskirchen (GmbH deutschen Rechts), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 2184, als übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme zu verschmelzen.Hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitengesell- schafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gilt folgendes:a. Übertragende GesellschaftDie Gesetzgebung in Schweden und Deutschland basiert auf der gleichen EU-Richtlinie. In Schweden ist es ausreichend, eine bestimmte Person zu benennen, bei denen Minderheitsgesellschafter und Gläubiger der Gesellschaft alle Informationen einholen können, um ihre Rechte im Zuge der Verschmelzung wahrnehmen zu können.Als diese Person wurde benannt:Herr Carl-Fredik Morander, Rödl & Partner Nordic AB, Drottninggatan 95A, 11360 Stockholm, Schweden, Tel: +46 (0) 857930900. E-post: carl-frederik.moranderroedl.de.b. Aufnehmende GesellschaftDie Rechte der Gläubiger der aufnehmenden Gesellschaft deutschen Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Absatz 2 i. V. m. 22 UmwG.Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung von Rechten der Minderheitengesellschaftern bei der aufnehmenden deutschen Gesellschaft ist nicht nötig, da solche hier nicht vorhanden sind.c. Unter der in Buchstabe a. genannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.
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