HRB 34368: Marec GmbH, Oelsnitz/Vogtl., Unterlosaer Straße 5, 08606 Oelsnitz/Vogtl. OT Taltitz. Name geändert Geschäftsführer: Vogel, Marion, Oelsnitz/Vogtl., * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 34368: Marec GmbH, Oelsnitz/Vogtl., Unterlosaer Straße 5, 08606 Oelsnitz/Vogtl. OT Taltitz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.08.2021. Geschäftsanschrift: Unterlosaer Straße 5, 08606 Oelsnitz/Vogtl. OT Taltitz. Gegenstand des Unternehmens: Vermittlung von Ladungen und Recyclingmaterial. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eichelkraut, Marion, Oelsnitz/Vogtl., * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens MaRec Inhaber: Marion Eichelkraut e.Kfr. mit Niederlassung in Oeldnitz/Vogtl. (Amtsgericht Chemnitz HRA 9416) als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 03.08.2021. Die Ausgliederung ist wirksam geworden mit Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 29.09.2021.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.