HRB 14761: Marina Holding Limited, Aachen, Berensberger Straße 105, 52072 Aachen. Die Zweigniederlassung ist gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht.
HRB 14761: Marina Holding Limited, Aachen, Berensberger Straße 105, 52072 Aachen. Gemäß § 395 FamFG kann eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Dies ist bezüglich der Eintragung der Zweigniederlassung der Marina Holding Limited in das Handelsregister der Fall. Aus Sicht des deutschen Rechts existiert keine Gesellschaft in der Rechtsform der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland mehr. Dementsprechend kann auch keine Zweigniederlassung der Marina Holding Limited in das Handelsregister eingetragen sein. Bei der Marina Holding Limited handelt es sich nicht um eine echte Auslandsgesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Formulierung in einem vorgelegten Gesellschafterbeschluss "mit dem Sitz in Aachen" zeigt, dass der/die Beschließende(n) offensichtlich selbst von einem Sitz der Gesellschaft in Aachen ausgehen. Der Beschluss wurde zudem in Aachen gefasst. Ein weiterer Beleg ist der Umstand, dass für die Gesellschaft offenbar ein Dienstleister wie die Go Ahead Service Limited, dessen Geschäftsmodell Scheinauslandsgesellschaften sind, tätig ist. Sowohl der bereits eingetragene, als auch die neu angemeldeten Geschäftsführer haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Gesellschaft hat zudem der Auffassung, sie habe ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland nicht widersprochen und mitteilen lassen, die Gesellschaft Marina Holding Limited wachse nach dem Brexit auf ihre alleinige Gesellschafterin Marina Capital GmbH (HRB 105458, AG Köln) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an. In der Sache stellt dies die Einräumung der Tatsache dar, dass die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, der weder der Europäischen Union angehört noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt ist, wird nach der Sitztheorie beurteilt, wonach für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft das Recht des Sitzstaates, d.h. des tatsächlichen Verwaltungssitzes, maßgeblich ist (vgl. BGH, GmbHR 2009, 138). Mit Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ist das Vereinigte Königreich ein solcher Drittstaat geworden. Dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU folgt richtigerweise nicht, dass auf britische Gesellschaften in Deutschland weiterhin die Gründungstheorie anzuwenden wäre (vgl. mit eingehender Begründung: Knaier GmbHR 2021, 488; a.A.: J. Schmidt, GmbHR 2021, 229). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Vertragsparteien die Fortgeltung der Gründungstheorie gewollt hätten, dies ausdrücklich in dem Abkommen vereinbart hätten, was sie aber gerade nicht getan haben (vgl. Knaier, a.a.O.). Da der Verwaltungssitz tatsächlich in Deutschland liegt, existiert aus Sicht des deutschen Rechts keine Gesellschaft in der Rechtsform der Limited mehr. Zudem gilt für Zweigniederlassungen ohnehin die Sitztheorie. Voraussetzung dafür, dass eine Zweigniederlassung im Register eines Registergerichts eingetragen wird bzw. bleibt, ist, dass in dessen Bezirk tatsächlich eine Niederlassung besteht. Da nunmehr eine Geschäftsanschrift in Leverkusen angemeldet wird, ist hiervon, die Gesellschaft ist dem auch nicht mehr entgegengetreten, nicht auszugehen. Sofern nicht binnen eines Monats nachgewiesen wird, dass die Marina Holding Limited ihren tatsächlichen Verwaltungssitz entgegen dem Vorstehenden im Vereinigten Königreich hat und eine Niederlassung der Gesellschaft im Bezirk des Registergerichts Aachen existiert oder gegen die Verfügung binnen 1 Monats Widerspruch eingelegt wird und mit dem Widerspruch der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft im Vereinigten Königreich und das Bestehen einer Niederlassung im Bezirk des Registergerichts Aachen nachgewiesen wird, wird das Gericht die Löschung der Zweigniederlassung der Marina Holding Limited von Amts wegen vornehmen und im Handelsregister eintragen.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist durch Bekanntmachung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
HRB 14761: Marina Holding Limited, Aachen, Königstraße 30, 52064 Aachen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Berensberger Straße 105, 52072 Aachen.
Marina Holding Limited, Aachen, Ahornstr. 29, 52074 Aachen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Königstraße 30, 52064 Aachen.
Marina Holding Limited, Aachen, Ahornstr. 29, 52074 Aachen.Der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung ist geändert. Gegenstand der Zweigniederlassung ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.