HRB 512593: Marion`s Pflegedienst GmbH, Berga/Elster, Wolfersdorf am Reiterhof 14, 07980 Berga/Elster. Die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2016 hat die Änderung des § 6 (Gesellschafterversammlung) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 512593: Marion`s Pflegedienst GmbH, Berga/Elster, Wolfersdorf am Reiterhof 14, 07980 Berga/Elster. Bestellt: Geschäftsführerin: Rosick, Kristina, Zedlitz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 512593: Marion`s Pflegedienst GmbH, Berga/Elster, Wolfersdorf am Reiterhof 14, 07980 Berga/Elster. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2016. Geschäftsanschrift: Wolfersdorf am Reiterhof 14, 07980 Berga/Elster. Gegenstand des Unternehmens: ambulanter Pflegedienst, Tagespflege und Verwaltung, Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fröhlich, Marion, Berga/Elster, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen Marion´s Pflegedienst e.K., mit dem Sitz in Berga/Elster (Amtsgericht Jena HRA 504166). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.