HRA 21431: Markus-Mühle GmbH & Co. KG, Langenhahn-Hintermühlen, Unterer Mühlenweg 8, 56459 Langenhahn-Hintermühlen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Olberts Verwaltungs GmbH, Langenhahn-Hintermühlen (Amtsgericht Montabaur HRB 6821).
HRA 21431: Markus-Mühle GmbH & Co. KG, Langenhahn-Hintermühlen, Unterer Mühlenweg 8, 56459 Langenhahn-Hintermühlen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Markus-Mühle Verwaltungs GmbH, Langenhahn (Amtsgericht Montabaur HRB 23715), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Markus-Mühle GmbH & Co. KG, Langenhahn-Hintermühlen, Unterer Mühlenweg 8, 56459 Langenhahn-Hintermühlen. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Unterer Mühlenweg 8, 56459 Langenhahn-Hintermühlen. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Persönlich haftender Gesellschafter: Olberts Verwaltungs GmbH, Langenhahn-Hintermühlen (Amtsgericht Montabaur HRB 6821), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Markus-Mühle GmbH, Langenhahn-Hintermühle (Amtsgericht Montabaur, HRB 5411) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.07.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.