HRB 30797: Marth Tiefbau GmbH, Rosenheim, Hofmillerstr. 24, 83024 Rosenheim. Berichtigung von Amts wegen: Entstanden durch Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Marth, Günther, Rosenheim, * ‒.‒.‒‒, als Inhaber unter der Firma Günther Marth Pflaster- und Straßenbau e.K. mit Niederlassung in Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRA 6640) betriebene Unternehmens.
HRB 30797: Marth Tiefbau GmbH, Rosenheim, Hofmillerstr. 24, 83024 Rosenheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.03.2022. Geschäftsanschrift: Hofmillerstr. 24, 83024 Rosenheim. Gegenstand des Unternehmens: Straßen-/Pflaster- und Tiefbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Marth, Günter, Rosenheim, * ‒.‒.‒‒; Marth, Michael, Kolbermoor, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Günther Marth Pflaster- und Straßenbau e.K. mit dem Sitz in Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRA 6640).
HRA 6640: Günter Marth Pflaster- und Straßenbau e.K., Rosenheim (Hofmillerstr. 24, 83024 Rosenheim). Das von dem Einzelkaufmann Marth, Günter, Rosenheim, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Günter Marth Pflaster- und Straßenbau e.K. mit dem Sitz in Rosenheim betriebene Unternehmen ist aus dem Vermögen gemäß Ausgliederungserklärung und Ausgliederungsplan je vom 01.03.2022 auf die neu gegründete Marth Tiefbau GmbH mit dem Sitz in Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRB 30797) ausgegliedert. Die Firma ist erloschen. Von Amts wegen eingetragen auf Grund § 155 UmwG. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.