6 |
a)
Maschinendorf gGmbH
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte
Zwecke'' 'der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
von Wissenschaft und Forschung, der
Volks- und Berufsbildung, sowie der Kunst
und Kultur auf den Gebieten der
Informationstechnologie, deren
Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit
und gesellschaftlichen Auswirkungen, der
Techniken aus Handwerk, Ingenieurwesen
und der Künste, deren Anwendung,
Geschichte und Weiterentwicklung und des
selbständigen und kreativen Umgangs mit
Technologien und Techniken im
Allgemeinen (§ 52 Absatz 2 der
Abgabenordnung).
Der Zweck der Gesellschaft wird
insbesondere verwirklicht durch:
- Bereitstellung einer räumlichen,
technischen und personellen Infrastruktur,
die die Besucher anregt und befähigt, zum
eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen
Kunst- und Designobjekte, Maschinen,
Alltagsgegenstände sowie Mechanik-,
Elektronik-, Hardware- und Software-
Komponenten selbst zu entwerfen und
herzustellen.
- Wissensvermittlung in den Bereichen:
digitale Eigenproduktion, allgemeine
Fertigungsverfahren inklusive der
zugehörigen Werkstoffkunde, Selbstbau
von Werkzeugmaschinen,
Handwerkstechniken, neue Technologien,
Computer und neue Medien.
- Entwicklung und Forschung im Bereich
frei lizenzierter Produktionsmaschinen
(Software und Hardware). Veranstaltung
von Schulungen und Workshops zur Aus-
und Weiterbildung
- Durchführung von Konferenzen,
Bildungsveranstaltungen und Workshops
für Kinder, Jugendliche, Schüler und
Erwachsene,
- Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und
Forschungseinrichtungen.
- Veranstaltung von Vorträgen, Workshops,
Seminaren und Tagungen zu Themen der
o.g. Themenbereiche.
- Einbindung künstlerischer Arbeiten zum
Bereich Gesellschaft, Kultur, Design,
Fertigungs- und Handwerkstechniken,
Computer, neue Medien in das
Geschäftsleben unter anderem durch
Ausstellungen in den Geschäftsräumen.
- Vernetzung von bestehenden Gruppen,
z.B. User-Groups, Stammtische,
Computerclubs, Coworking Spaces,
Künstlergruppen etc.
- Zusammenarbeit mit Institutionen wie
Schulen, Hochschulen, Innungen,
Kammern und Stiftungen, die dazu dient,
die unter § 2 (1) genannten Zwecke zu
erreichen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
|
|
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 01.10.2024 hat eine
Neufassung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und damit der
Firma sowie in § 2 und damit des
Unternehmensgegenstandes beschlossen. Ferner wurde die
Neufassung der §§ 4 (Stammkapital), 10 (Mittelbindung der
Gesellschaft, Begünstigungsverbot), 12 (Einziehung von
Geschäftsanteilen) Ziffer 6, 13 (Auflösung der
Gesellschaft/Liquidation), 14 (Erwerbsrecht bei
Anteilsübergang von Todes wegen) Ziffer 2 und 15 (Dauer der
Gesellschaft, Kündigung) Ziffer 3 beschlossen. |
a)
10.10.2024
Distler |