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Mathias Grummt GmbH & Co. KG, Zwenkau (HRA 18733)

Firmendaten

Anschrift
Zum KAP 7
04442 Zwenkau
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 18733
Amtsgericht: Leipzig
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Mathias Grummt GmbH & Co. KG aus Zwenkau ist im Handelsregister Leipzig unter der Nummer HRA 18733 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Mathias Grummt GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die Mathias Grummt GmbH & Co. KG weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 15.03.2021)

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Registermeldungen 3

Calendar 11.03.2021
Veränderung

HRA 18733: Mathias Grummt GmbH & Co. KG, Zwenkau, Zum Kap 7, 04442 Zwenkau. Firma und Sitz geändert (bisher moebelplus GmbH in Mühlau, Amtsgericht Chemnitz HRB 25454), nun Persönlich haftender Gesellschafter: Grummt Verwaltungs-GmbH, Zwenkau (Amtsgericht Leipzig HRB 38403).

Calendar 25.02.2021
Veränderung

HRA 18733: Mathias Grummt GmbH & Co. KG, Zwenkau, Zum Kap 7, 04442 Zwenkau. Die Ausgliederung wurde am 11.02.2021 in das Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 130 Abs. 2 UmwG.

Calendar 04.02.2021
Veränderung

HRA 18733: Mathias Grummt GmbH & Co. KG, Zwenkau, Zum Kap 7, 04442 Zwenkau. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 14.12.2020 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag das Vermögen als Ganzes von der Grummt Verwaltung e.K. mit dem Sitz in Mühlau (Amtsgericht Chemnitz, HRA 9293) übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der #DV.Auswahl(Text="Betreffende Alternative auswählen",Eingabe="Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Verschmelzung","Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Spaltung","Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Umwandlung","Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Ausgliederung")

Historie 1

11.03.2021
Entscheideränderung

Eintritt
Grummt Verwaltungs-GmbH
Persönlich haftender Gesellschafter