Matros GmbH, Reichenow-Möglin, Apfelallee 6, 15345 Reichenow-Möglin OT Möglin. Sitz: Reichenow-Möglin; Geschäftsanschrift: Apfelallee 6, 15345 Reichenow-Möglin OT Möglin. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2011 ist der Sitz von Wriezen nach Reichenow-Möglin verlegt; der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend geändert in § 1 Satz 3 (Sitz).
Matros GmbH, Wriezen, Heinrich-Lehmpuhl-Straße 6 A, 16269 Wriezen. Gegenstand: Durchführung von Bodenlegearbeiten Grund- oder Stammkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Matros, Dirk, * ‒.‒.‒‒, Reichenow-Möglin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 12.08.2009; Die Gesellschaft ist entstanden durch Übertragung von Teilen des Vermögens als Gesamtheit aus dem Vermögen des Dirk Matros, * ‒.‒.‒‒, Reichenow-Möglin, nämlich des von ihm als Inhaber unter der Firma "Dirk Matros e.K." mit Sitz in Wriezen, Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRA 2612 FF, betriebenen Unternehmens auf Grund des Spaltungsplans vom 12.08.2009. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.