Matthias Kircher GmbH & Co Bimsbaustoffe, Weißenthurm (Auf der Lay 15, 56575 Weißenthurm). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Koblenz HRB 20496) am 30.11.2006 wirksam geworden.
Matthias Kircher GmbH & Co Bimsbaustoffe, Weißenthurm (Auf der Lay 15, 56575 Weißenthurm). von Amts wegen berichtigt Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 im Wege des Formwechsels in die Kircher Logistik GmbH mit Sitz in Weißenthurm umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Matthias Kircher GmbH & Co Bimsbaustoffe, Weißenthurm (Auf der Lay 15, 56575 Weißenthurm). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 30.08.2006 Vermögensteile als Gesamtheit (Betriebsteil "Baustoffhandel") im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die MK - Baumarkt GmbH mit Sitz in Dörth (AG Koblenz HRB 2014) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.