HRB 780: Max Ritter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hof (Saale) (Eppenreuther Straße 121, 95032 Hof (Saale)). Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 780: Max Ritter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hof (Saale) (Eppenreuther Straße 121, 95032 Hof (Saale)). Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf sechs Wochen festgesetzt.
Max Ritter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hof (Saale) (Eppenreuther Straße 121, 95032 Hof (Saale)). Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 02.05.2007 (Az. IN 226/07) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 32 HGB, 65 GmbHG.
Max Ritter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hof (Saale) (Eppenreuther Straße 121, 95032 Hof (Saale)). Die Gesellschafterversammlung vom 08.11.2005 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro, die Erhöhung des Stammkapitals um 969.322,49 auf 1.000.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Ritter und Schneider GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Hof (AG Hof HRA 3981) und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Gegenstand des Unternehmens. Neuer Gegenstand: Der gewerbsmäßige betriebene Transport von Gütern im Nah- und Fernverkehr sowie die Lagerung von Gütern aller Art.
Max Ritter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hof (Saale) (Eppenreuther Straße 121, 95032 Hof (Saale)). Die Ritter und Schneider GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Hof (Amtsgericht Hof HRA 3981) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.11.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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