Maxell Deutschland GmbH, Meerbusch, Mollsfeld 2, 40670 Meerbusch. Die Verschmelzung ist gemäß den Bestimmungen des englischen Rechts, dem die übernehmende Maxell Europe Limited unterliegt, und des Beschlusses des englischen Gerichts (High Court of Justice für England und Wales) vom 18. Juli 2011 am 09. August 2011 wirksam geworden. Die Gesellschaft ist erloschen.
Maxell Deutschland GmbH, Meerbusch, Mollsfeld 2, 40670 Meerbusch. Eintragung vom 31.05.2011 von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 29. März 2011 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23. Mai 2011 mit der Maxell Europe Limited mit Sitz in Berkshire, England (Companies House von England und Wales in Cardiff unter der Nummer 01485997) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem der übernehmende Rechtsträger unterliegt, erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Maxell Deutschland GmbH, Meerbusch, Mollsfeld 2, 40670 Meerbusch. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 29. März 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23. Mai 2011 mit der Maxell Europe Limited mit Sitz in Berkshire, England (Companies House von England und Wales in Cardiff unter der Nummer 01485997) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem der übernehmende Rechtsträger unterliegt, erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Maxell Deutschland GmbH, Meerbusch, Mollsfeld 2, 40670 Meerbusch. Nicht mehr Geschäftsführer: Fushiki, Yasushi, Telford Shropshire, Großbritannien, * ‒.‒.‒‒; Yoshimaru, Shigeki, London, * ‒.‒.‒‒.
Maxell Deutschland GmbH, Meerbusch, Mollsfeld 2, 40670 Meerbusch. Die Gesellschaft hat dem Handelsregister den Entwurf eines Verschmelzungsplans mit der Maxell Europe Limited mit Sitz in Whitebrook Park, Lower Cookham Raod, Maidenhead, Berkshire SL6 8YA, England (eingetragen beim Register des Companies House von England und Wales unter der Nr. 01485997), als aufnehmender Gesellschaft vorgelegt.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Maxell Deutschland GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Maxell Deutschland GmbH Sicherheit zu leisten - soweit sie nicht Befriedigung verlangen können -, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Maxell Deutschland GmbH unter deren Geschäftsanschrift - Mollsfeld 2, 40670 Meerbusch - geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreigung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschelzungsplans im bzw. durch das für die übertragende Maxell Deutschland GmbH zuständige Handelsregister gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, der Maxell Europe Limited richten sich insbesondere nach den Bestimmungen 11 und 14 der Bestimmungen betreffend grenzüberschreitende Verschmelzungen von Gesellschaften 2007 (Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007). Danach ist jeder Gläubiger der Maxell Europe Limited berechtigt, beim für England und Wales zuständigen Obersten Gericht (High Court) die Einberufung einer Gläubigerversammlung durch das Gericht zu beantragen. Sofern das Gericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung anordnet und diese einberuft, muss diese mit einer Mehrheit, welche mindestens 75 % der Gläubigerforderungen in der Gläubigerversammlung repräsenetieren, dem Verschmelzungsplan zustimmen. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können kostenlos unter der Anschrift der übertragenden Gesellschaft Maxell Deutschland GmbH, Mollsfeld 2, 40670 Meerbusch, oder der übernehmenden Gesellschaft, Maxell Europe Limited, Whitebrook Park, Lower Cookham Road, Maidenhead, Berkshire 5L6 8YA, England eingeholt werden.