HRA 48130: McGoldrick Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Frankfurt am Main, Mörfelder Landstraße 265, 60598 Frankfurt am Main. Persönlich haftende Gesellschafterin: McGoldrick Grundbesitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 100090). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 48130:McGoldrick Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Frankfurt am Main, Mörfelder Landstraße 265, 60594 Frankfurt am Main.Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Mörfelder Landstraße 265, 60598 Frankfurt am Main.
HRA 48130:McGoldrick Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Frankfurt am Main, Mörfelder Landstraße 265, 60594 Frankfurt am Main.(Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung und Instandhaltung sowie die Veräußerung von Grundstücken.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mörfelder Landstraße 265, 60594 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: McGoldrick Grundbesitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 100090), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Mc Goldrick Grundbesitz GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 53982). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.