Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH & Co. KG, Bruchsal, Im Wendelrot 5, 76646 Bruchsal.Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: COM.TVmarkt Verwaltungs-GmbH, Ingolstadt (Amtsgericht Ingolstadt HRB 3791). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Handelsgeschäft wächst mit dem Firmenrecht der verbleibenden Gesellschafterin "Jöst GmbH & Co. KG" an, die die Firma fortgeführt, indem sie ihre Firma ändert in " Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH & Co. KG Bruchsal". Das Registerblatt ist geschlossen.
COM.TVmarkt GmbH & Co. KG, Ingolstadt, (Wendelrot 5, 76646 Bruchsal).Firma geändert, nun: Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH & Co. KG. Sitz verlegt, nun: Bruchsal. Nun Amtsgericht Mannheim HRA 702747.
Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH & Co. KG, Bruchsal, Im Wendelrot 5, 76646 Bruchsal.Kommanditgesellschaft. Der Sitz ist von Ingolstadt (Amtsgericht Ingolstadt HRA 1744) nach Bruchsal verlegt. Geschäftsanschrift: Im Wendelrot 5, 76646 Bruchsal. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: COM.TVmarkt Verwaltungs-GmbH, Ingolstadt (Amtsgericht Ingolstadt HRB 3791).
MEDIA MARKT TV-HiFi-Elektro GmbH & Co. KG, Bruchsal, (Im Wendelrot 5, 76646 Bruchsal).Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 25.09.2009 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
COM.TVmarkt GmbH & Co. KG, Ingolstadt, (Wankelstr. 5, 85046 Ingolstadt).Die MEDIA MARKT TV-Hifi-Elektro GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Bruchsal (Amtsgericht Mannheim HRA 231504) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.05.2009 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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