HRB 217945 B: Media Pioneer Publishing AG, Berlin, Bleibtreustraße 20, 10623 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.06.2022 ist die Satzung geändert in § 5 (Grundkapital). Rechtsverhaeltnis: Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.06.2022 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31.05.2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 25.000,00 EUR zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital 2022/I)
HRB 217945 B: Media Pioneer Publishing AG, Berlin, Bleibtreustraße 20, 10623 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§ 106 AktG).
HRB 217945 B: Media Pioneer Publishing AG, Berlin, Bleibtreustraße 20, 10623 Berlin. Firma: Media Pioneer Publishing AG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Bleibtreustraße 20, 10623 Berlin; Gegenstand: Verfassen, Erstellen und Vertreiben journalistischer Inhalte. Stamm- bzw. Grundkapital: 250.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: 1. Rieper, Ingo Andreas, * ‒.‒.‒‒, Köln; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 28.11.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Media Pioneer Publishing AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 205641 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.11.2019; 13.02.2020. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.