HRB 89366: MediaConsult Gesellschaft für Medienberatung und Beteiligungen mbH, Hamburg, Holztwiete 8 a, 22605 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 13.01.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: a) Die Verwaltung von eigenem Vermögen. b) Das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte. c) Die Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen. d) Die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Gesellschaften, die sich mit Immobiliengeschäften sowie Risikokapitalinvestitionen (Venture Capital) befassen.
HRB 89366: MediaConsult Gesellschaft für Medienberatung und Beteiligungen mbH, Hamburg, Holztwiete 8 a, 22605 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Haug, Kathrin, Ratingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 89366: MediaConsult Gesellschaft für Medienberatung und Beteiligungen mbH, Hamburg, Holztwiete 8 a, 22605 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Haug, Kathrin, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 89366: MediaConsult Gesellschaft für Medienberatung und Beteiligungen mbH, Hamburg, Holztwiete 8 a, 22605 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der AllaboutMedia Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 76635) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.