HRB 195254 B: Mediplus Bildungswerk gGmbH, Berlin, Wisbyer Straße 16 - 17, 10439 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Koß, Anja
HRB 195254 B: Mediplus Bildungswerk gGmbH, Berlin, Wisbyer Straße 16 - 17, 10439 Berlin. Prokura: Änderung zu Nr. 1: Namensberichtigung; Koß, Anja, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 195254 B: Mediplus Bildungswerk gGmbH, Berlin, Wisbyer Straße 16 - 17, 10439 Berlin. Prokura: 1. Kross, Anja, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 195254 B: Firma / Name vormals: FSB Förderung Soziales und Bildung gGmbH, Berlin, Wisbyer Straße 16 - 17, 10439 Berlin. Firma: Mediplus Bildungswerk gGmbH; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2020 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma).
HRB 195254 B: FSB Förderung Soziales und Bildung gGmbH, Berlin, Wisbyer Straße 16 - 17, 10439 Berlin. Änderung zu Nr. 1: Wohnort geändert: Geschäftsführer: Claußen, Jens-Peter, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.07.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist der Förderverein Soziales und Bildung (FSB) (Amtsgericht Charlottenburg, VR 17023) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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