Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Lengsdorfer Hauptstr. 5, 53127 Bonn |
|
|
|
|
a)
26.11.2024
Koch |
HRB 20313: Meditas GmbH, Bonn, Lengsdorfer Hauptstraße 29-31, 53127 Bonn. Nicht mehr Geschäftsführer: Bluhm, Katja, Bonn, * ‒.‒.‒‒.
HRB 20313: Meditas GmbH, Bonn, Lengsdorfer Hauptstraße 29-31, 53127 Bonn. Bestellt zum Geschäftsführer: Bluhm, Patrick, Bonn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 20313: Meditas GmbH, Bonn, Lengsdorfer Hauptstraße 29-31, 53127 Bonn. Die Gesellschafterversammlung vom 19.05.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital und Geschäftsanteil) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,00 EUR auf 150.000,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 150.000,00 EUR.
Meditas GmbH, Bonn, Lengsdorfer Hauptstraße 29-31, 53127 Bonn. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 16.09.2013 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.