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b)
Brakel
Geschäftsanschrift:
Danziger Straße 17, 33034 Brakel
c)
1.
Verwirklichung von Aufgaben der Caritas
als Wesensfunktion der katholischen Kirche
durch den Betrieb und die Unterstützung
von Einrichtungen des Pflege- ,
Gesundheits- und Krankenhauswesens.
2.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege sowie
die Förderung der Einrichtungen der
Wohlfahrtspflege zur Behandlung und
medizinischen Versorgung von
hilfsbedürftigen Personen im Rahmen einer
möglichst optimalen ambulanten
medizinischen Versorgung der
Bevölkerung.
3.
Der Gesellschaftszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Errichtung, die
Erweiterung sowie den Betrieb eines oder
mehrerer Medizinischer
Versorgungszentren, auch im Sinne einer
überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft mit
Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte - ZV,
im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung
vertrags - und privatärztlicher Leistungen
unter ärztlicher Leitung im Rahmen einer
Einrichtung der Wohlfahrtspflege
gegenüber hilfsbedürftigen, privat und
gesetzlich krankenversicherten Patienten
sowie sonstigen Selbstzahlern. Mindestens
2/3 der Leistungen der Gesellschaft
müssen hilfsbedürftigen Personen im Sinne
von § 53 AO zugutekommen. Zu
mindestens 40 Prozent werden
pflichtversicherte Patienten oder Patienten
behandelt, bei denen die Leistungen nicht
höher als bei pflichtversicherten Patienten
abgerechnet werden.
Ferner erbringt die Gesellschaft
Dienstleistungen der Strahlentherapie für
steuerbegünstigte Zwecke im
Zusammenwirken mit steuerbegünstigten
Körperschaften (§ 57 Abs. 3 AO).
Die Kooperationsleistungen nach § 57 Abs.
3 AO nach den vorgenannten lit. f) bis h)
werden insbesondere erbracht gegenüber
verbundenen Unternehmen, nämlich der
Katholische Hospitalvereinigung Weser-
Egge gGmbH.
4.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung des Geschäftszwecks
notwendig und nützlich erscheinen und
nach Maßgabe der für die Gesellschaft
geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zulässig sind und die mit den ethischen
Grundsätzen des ärztlichen Berufs sowie
den im Folgenden genannten Grundsätzen
vereinbar sind. Die Gesellschaft darf sich
demgemäß an anderen Unternehmen
gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und
Zweigniederlassungen errichten,
wenn diese Vorhaben mit der gesetzlichen
Aufgabenstellung des Gesellschafters
vereinbar sind. Den für den Gesellschafter
zuständigen Aufsichtsbehörden sind
derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen.
Die Gesellschaft darf sich nur insoweit an
anderen Gesellschaften beteiligen und
Zweigniederlassungen sowie weitere
Betriebs- und Nebenbetriebsstätten
gründen, als dass dies
gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
Insbesondere
kann sie zu diesem Zweck auch andere
Funktions - und Dienstleistungen als die
vorgenannten erbringen und andere
steuerbegünstigte oder öffentlich -
rechtliche Körperschaften beliefern und
versorgen. Die Gesellschaft gewährleistet,
a) dass die Gesellschaft selbst und die für
die Gesellschaft tätigen Ärzte und
sonstigen Personen das
Selbstbestimmungsrecht und die Würde
ihrer Patienten respektieren und ihre
Privatsphäre achten sowie die
Bestimmungen zur ärztlichen
Schweigepflicht und zum Datenschutz
einhalten;
b) dass die für die Gesellschaft tätigen
Ärzte ihren ärztlichen Beruf nach freiem
Gewissen, den Geboten der ärztlichen
Ethik und der Menschlichkeit und unter
Beachtung der jeweils geltenden gesetzlich,
insbesondere berufsrechtlich, aufgestellten
Grundsätze einer korrekten ärztlichen
Berufsausübung und unter Beschränkung
auf ihr jeweiliges Fachgebiet ausüben und
insoweit keine Grundsätze anzuerkennen
und keine Vorschriften oder Anweisungen
zu beachten, die mit ihrer ärztlichen
Aufgabe oder gesetzlichen Bestimmungen
nicht vereinbar sind oder deren Befolgung
sie nicht verantworten können - die
Gesellschaft wird die für sie tätigen Ärzte
anhalten, ihren ärztlichen Beruf
gewissenhaft auszuüben, dem ihnen bei
ihrer Berufsausübung entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen und die ihnen
nach berufsrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen obliegenden
Fortbildungspflichten zu erfüllen;
c) dass jeder von der Gesellschaft zur
ärztlichen Leitung des MVZ bestellte Arzt
seinen ärztlichen Beruf eigenverantwortlich
und selbstständig ausübt und in seiner
originären ärztlichen Berufsausübung,
insbesondere seiner ärztlichen
Verantwortung bei Diagnostik und
Therapie, von der Gesellschaft unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen ist und
jeder für die Gesellschaft tätige Arzt in
seinen ärztlichen Entscheidungen keine
Weisungen von Nichtärzten
entgegenzunehmen und zu beachten hat;
d) dass medizinische Entscheidungen,
insbesondere über Diagnostik und
Therapie,ausschließlich die für die
Gesellschaft tätigen Ärzte treffen, sofern die
Ärzte nicht nach ihrem jeweils geltenden
Berufsrecht und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen anderen für die Gesellschaft
tätigen Angehörigen eines
anderen Heilberufs solche Entscheidungen
überlassen dürfen;
e) dass das Recht der Patienten geachtet
wird, den Arzt frei zu wählen oder zu
wechseln;
f) dass der behandelnde Arzt zur
Unterstützung der diagnostischen
Maßnahmen oder zu Therapie auch andere
als die für die Gesellschaft tätigen
Berufsangehörigen hinzuziehen kann und
der begründete Wunsch des Patienten nicht
abgelehnt wird, einen weiteren Arzt
hinzuzuziehen oder einem anderen Arzt
überwiesen zu werden;
g) dass die Gesellschaft und die für die
Gesellschaft tätigen Ärzte die jeweils für sie
geltenden berufsrechtlichen,
sozialversicherungsrechtlichen und
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
einhalten, insbesondere die Pflicht zur
Dokumentation, die Regeln zur sachlichen
Information der Patienten über die
berufliche Tätigkeit der Ärzte, die Regeln
zur Erstellung einer Honorarforderung, die
Regeln zur Wahrung der ärztlichen
Unabhängigkeit der Ärzte bei der
Zusammenarbeit mit Dritten und die Regeln
zur kooperativen Berufsausübung mit
Angehörigen anderer Fachberufe.
5.
Die Gesellschaft verwirklicht ihre
steuerbegünstigten Zwecke ferner unter
Einbeziehung von Kooperationsleistungen
von anderen steuerbegünstigten
Körperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3
AO, nämlich durch die Überlassung von
Immobilien, Geschäftsführungs- ,
Management - und
Verwaltungsdienstleistungen, Hilfs- und
Serviceleistungen vor allem im Bereich
Verpflegung, der Hauswirtschaft und
Reinigung sowie sonstiger Dienstleistungen
(Verwaltung und Beschaffung), sowie durch
die Versorgung mit Sterilgut und
Materiallieferungen von mit ihr
verbundenen Körperschaften,
insbesondere von der Katholische
Hospitalvereinigung Weser-Egge gGmbH,
der katholische Krankenhäuser Bad Driburg
- Brakel gGmbH und der KWE Service
GmbH.
6. Die Gesellschaft kann auch weitere
Fachbereiche im MVZ betreiben.
7. Die Gesellschaft kann zu den
vorbezeichneten Zwecken alle Geschäfte
eingehen, die ihr unmittelbar dienlich sind.
8. Die Gesellschaft ist korporatives Mitglied
des Diözesan-Caritasverbandes für die
Erzdiözese Paderborn e. V. , Paderborn.
9. Die Gesellschaft erkennt die
Grundordnung für katholische
Krankenhäuser in der jeweils gültigen
Fassung und die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse in der jeweils gültigen
Fassung an. Sie wendet die
Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) an und bildet eine
Mitarbeitervertretung nach den jeweiligen
Bestimmungen des Erzbistums Paderborn
(MAVO). |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 19.07.2023 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr
insbesondere in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) die
Sitzverlegung nach Brakel sowie in § 2 (Gegenstand und
Zweck der Gesellschaft) die Änderung des
Unternehmensgegenstandes beschlossen.
Ferner wurde der bisherige § 3 zu § 3 a und ein neuer § 3
(Steuerbegünstigte Zwecke) eingefügt.
Die Gesellschaft hat ferner die folgenden Paragraphen
geändert:
§ 4 (Geschäftsjahr), § 5 (Stammkapital und Gesellschafter), §
6 (Verfügung über Geschäftsanteile), § 7 (Organe der
Gesellschaft), § 8 (Gesellschafterversammlung), § 9
(Gesellschafterbeschlüsse), § 10 (Geschäftsführung, Ärztliche
Leitung), § 11 (Besondere Vereinbarungen), § 12
(Jahresabschluss), § 13 ( Bekanntmachungen), § 14
(Ausscheiden eines Gesellschafters), § 15 (Auflösung der
Gesellschaft), § 16 (Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbestimmungen), § 17 (Gründungskosten). |
a)
23.10.2023
Münker |