HRB 15416: Medyna Rasierklingenfabrik GmbH, Solingen, Schmalzgrube 12, 42655 Solingen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (145 IN 155/21) vom 17.06.2021 sind die am 09.04.2021 angeordneten und am 26.04.2021 eingetragenen Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden.
HRB 15416: Medyna Rasierklingenfabrik GmbH, Solingen, Schmalzgrube 12, 42655 Solingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Machenbach, Klaus, Solingen, * ‒.‒.‒‒.
Medyna Rasierklingenfabrik GmbH, Solingen (Schmalzgrube 12, 42655 Solingen). Bestellt als Geschäftsführer: Machenbach, Lars, Solingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Medyna Rasierklingenfabrik GmbH, Solingen (Schmalzgrube 12, 42655 Solingen). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 18.05.2006 wirksam geworden.
Medyna Rasierklingenfabrik GmbH, Solingen (Schmalzgrube 12, 42655 Solingen). Die Gesellschafterversammlung hat am 05.05.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 2.435,41 auf EUR 28.000,00 zu erhöhen und zum Zwecke der Ausgliederung um weitere EUR 47.000,00 auf EUR 75.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) zu ändern. 75.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat aufgrund des Ausgliederungsplans vom 05.05.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.05.2006 das Unternehmen Braun Bandstahlhärterei e.K. mit Sitz in Solingen (Amtsgericht Wuppertal, HRA 20312) alsGesamtheit im Wege Ausgliederung aus dem Vermögen des Inhabers übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.