HRB 1192 OL: Meereszentrum Fehmarn GmbH, Sitz vormals: Burg auf Fehmarn, Bäderstraße Am Turm 6a, 23775 Großenbrode OT Klaustorf. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Bäderstraße Am Turm 6a, 23775 Großenbrode OT Klaustorf; Sitz/Niederlassung: Großenbrode; Vorstand: Änderung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Schopf, Evelyne, * ‒.‒.‒‒, Fehmarn-OT Burg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft von Fehmarn nach Großenbrode verlegt und der Gesellschaftsvertrag in § 2 entsprechend geändert.
Meereszentrum Fehmarn GmbH, Burg auf Fehmarn, Gertrudenthaler Straße 12, 23769 Fehmarn - OT Burg. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift:; Gertrudenthaler Straße 12, 23769 Fehmarn - OT Burg Gegenstand: Der Betrieb eines Museums mit tropischem Aquarium und Kaltwasseraquarium und zu diesem Zwecke fördernde Tätigkeiten, auch zum Betrieb von Seminar- und Schulungsräumen und ähnlichen bzw. verwandten Tätigkeiten Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009 ist der Gesellschaftsvertrag in § 3 (Gegenstand des Unternehmens) geändert worden. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.06.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Ocean Tower GmbH mit Sitz in Fehmarn (Amtsgericht Lübeck, HRB 1412 OL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..