HRB 217351: Meisterfids GmbH, Wedemark, Aueweg 3, 30900 Wedemark - OT Mellendorf. Die Gesellschafterversammlung vom 03.05.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Groß- und Einzelhandel mit Sammelkarten, Sammelspielzeug und elektronischen Artikeln.
HRB 217351: Meisterfids GmbH, Wedemark, Aueweg 3, 30900 Wedemark - OT Mellendorf. Einzelprokura: Lange, Kristina, Neustadt am Rübenberge, * ‒.‒.‒‒.
HRB 217351: Meisterfids GmbH, Wedemark, Aueweg 3, 30900 Wedemark - OT Mellendorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.08.2018 mit Änderung vom 24.10.2018. Geschäftsanschrift: Aueweg 3, 30900 Wedemark - OT Mellendorf. Gegenstand: Groß- und Einzelhandel mit elektronischen Zigaretten. Stammkapital: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schade, Florian, Neustadt am Rübenberge, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Unternehmensteilen des von dem Einzelkaufmann Schade, Florian, Neustadt am Rübenberge, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Florian Schade e. K. in Neustadt am Rübenberge (Amtsgericht Hannover HRA 204565) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 20.08.2018 mit Änderung vom 24.10.2018. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.