Menke FinanzCoach GmbH, Winsen (Luhe), Rehmenberg 3, 21423 Winsen. Die Gesellschafterversammlung vom 20.09.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand ist die Erbringung von Anlageberatung gem. § 34 F Abs. I Nrn. 1,2 und 3 GewO im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von 1) Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, 2) öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, 3) sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Gegenstand ist weiter die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume sowie Darlehen, gem. § 34 c GewO, sowie die Versicherungsvermittlung gem. § 34 d GewO.
Menke FinanzCoach GmbH, Winsen (Luhe) (Rehmenberg 3, 21423 Winsen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.02.2007. Gegenstand: Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen, insbesondere geschlossene Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Medienbeteiligungen, Venture-Capital-Beteiligungen in Form von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft oder an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Investmentfonds, die als Produkte von verschiedenen Anlagegesellschaften angeboten werden. Die Gesellschaft darf nur für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs.1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG sein. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Soweit der Gegenstand sich auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG bezieht, betreibt die Gesellschaft ausschließlich im Falle des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung, die Vermittlung von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Menke, Peter Heinrich, Winsen/Luhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Menke FinanzCoach AG, Winsen/Luhe (Amtsgericht Lüneburg HRB 111036) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16.02.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.