Mercury Media GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe (Seifgrundstraße 2, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Mercury Publicity (Deutschland) GmbH am 19.10.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Mit Eintragung der Verschmelzung im Register der übernehmenden Mercury Publicity (Deutschland) GmbH am 19.10.2006 ist der zwischen ihr und der Gesellschaft am 12.10.2000 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erloschen.
Mercury Media GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe (Seifgrundstraße 2, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Mercury Publicity (Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburgv. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 4803) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.