HRB 282026: Merkur Financial Services GmbH, Ludwigsburg, Lichtenbergstraße 50, 71642 Ludwigsburg. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 282026: Merkur Financial Services GmbH, Ludwigsburg, Lichtenbergstraße 50, 71642 Ludwigsburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 05.12.2016 (4 IN 273/13) ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Merkur Financial Services GmbH, Ludwigsburg, Lichtenbergstraße 50, 71642 Ludwigsburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 09.09.2013 (1 IN 273/13-h) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Ludwigsburg, 1 IN 273/13-h) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Merkur Financial Services GmbH, Stuttgart, Theodor-Heuss-Straße 23, 70174 Stuttgart. Die Gesellschafterversammlung vom 11.04.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1.2 (Firma und Sitz), § 5 Ziffer 5.5 und 5.6 (Einziehung von Geschäftsanteilen) und § 12 Abs. 12.1 (Bekanntmachungen, Schlußbestimmungen) sowie die Streichung von § 8 Abs. 8.1 S. 2 (Geschäftsjahr, Jahresabschluß) und § 12 Abs. 12.3 (Bekanntmachungen, Schlußbestimmungen) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Ludwigsburg. Neue Geschäftsanschrift: Lichtenbergstraße 50, 71642 Ludwigsburg.
Merkur Asset Management GmbH, Stuttgart, Theodor-Heuss-Straße 23, 70174 Stuttgart. Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 1 ( Firma und Sitz ), Ziffer 2 ( Gegenstand des Unternehmens ), Ziffer 4 ( Verfügungen über Geschäftsanteile, Zusammensetzung ), Ziffer 7 ( Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse ) und Ziffer 12 ( Bekanntmachungen, Schlußbestimmungen ) beschlossen. Firma geändert; nun: Merkur Financial Services GmbH. Gegenstand ergänzt; nun: Ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder lnvestmentaktiengesellschaft im Sinne der § 96 und 111 des lnvestmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen. Dies geschieht ausschließlich im Namen und für Rechnung Dritter. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen und es werden keine nach dem Gesetz über das Kreditwesen genehmigungspflichtigen Geschäfte getätigt. Gegenstand des Unternehmens ist zudem a) den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie gewerbliche Räume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, b) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden und als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen, c) die Tätigkeit als Versicherungsmakler gern. § 34d Abs. 1 GewO. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.08.2011 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Merkur Financial Services GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 264153) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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