HRB 74034: Messestadt Riem "Office am See" I GmbH, Eschborn, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 74034: Messestadt Riem "Office am See" I GmbH, Eschborn, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. Bestellt als Geschäftsführer: Jünger, Marcus, Trebur, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Liquidator: Schmidt, Bernhard, Mainz, * ‒.‒.‒‒.
Messestadt Riem "Office am See" I GmbH, Eschborn, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. Prokura erloschen: Jünger, Marcus, Trebur, * ‒.‒.‒‒.
Messestadt Riem "Office am See" I GmbH, Eschborn, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Liebig, Ekkehard, Büttelborn, * ‒.‒.‒‒; Schmidt, Bernhard, Mainz, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Messestadt Riem "Office am See" I GmbH, Eschborn, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Messestadt Riem "Office am See II" GmbH mit Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 74041) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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