HRB 12809: Mestliner Agrar GmbH, Mestlin, MTS-Straße 7, 19374 Mestlin. Nicht mehr Geschäftsführer: König, Remo, Mestlin, * ‒.‒.‒‒.
HRB 12809: Mestliner Agrar GmbH, Mestlin, MTS-Straße 7, 19374 Mestlin. Nicht mehr Geschäftsführer: Nörenberg-Kolbow, Verena, geb. Bode, Mestlin, * ‒.‒.‒‒.
HRB 12809: Mestliner Agrar GmbH, Mestlin, MTS-Straße 7, 19374 Mestlin. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.07.2017. Geschäftsanschrift: MTS-Straße 7, 19374 Mestlin. Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Dazu gehören der Abschluss von Handelsgeschäften vorwiegend im landwirtschaftlichen Bereich und die Erbringung von landwirtschaftlichen Beratungsleistungen. 68.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Nörenberg-Kolbow, Verena, geb. Bode, Mestlin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: König, Remo, Mestlin, * ‒.‒.‒‒; Laak, Bodo, Vimfow, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Landwirtschaftliche Produktivgenossenschaft Mestlin eG, Mestlin (Amtsgericht Schwerin, GnR 179) nach Maßgabe des Beschlusses der Generalversammlung vom 05.07.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.