HRB 20524: Metallbau Ramm AT GmbH, Altentreptow, Sankt Georg 9, 17087 Altentreptow. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers ( Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 7214 ) am 28.08.2017 wirksam geworden.
HRB 20524: Metallbau Ramm AT GmbH, Altentreptow, Sankt Georg 9, 17087 Altentreptow. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2017. Geschäftsanschrift: Sankt Georg 9, 17087 Altentreptow. Gegenstand: Metallbau, insbesonder die Herstellung von Treppen, Fenstern, Türen, Toren, Geländern, Sonderkonstruktionen sowie anderer Bauteile aus Stahl und Aluminium. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ramm, Ekkehard, Trollenhagen, * ‒.‒.‒‒; Ramm, Christopher, Trollenhagen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen ( Teilbetrieb/ Niederlassung in Altentreptow, Sankt Georg 9 ) der Metallbau Ramm GmbH mit Sitz in Trollenhagen (Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 7214) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 09.08.2017 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 09.08.2017. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.