Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
16 |
|
b)
Ausgeschieden als
Persönlich haftender Gesellschafter:
Metro Grundbesitz-, Beteiligungs- und Verwaltungs
GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 32298) |
|
b)
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. |
a)
12.02.2025
Krommes |
HRA 12526: Metro Grundbesitz- und Beteiligungs GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Münsterstr. 306, 40470 Düsseldorf. Änderung zur Geschäftsanschrift: Am Wehrhahn 36, 40211 Düsseldorf.
Metro Grundbesitz- und Beteiligungs GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Münsterstr. 306, 40470 Düsseldorf. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 01.02.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.02.2013 und der Gesellschafterversammlung der Metro Grundbesitz und Beteiligungs Pensionsabwicklung GmbH vom 01.02.2013 Teile ihres Vermögens (Betriebsrentenverpflichtungen, Forderung gegen UniCredit Bank AG) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Metro Grundbesitz und Beteiligungs Pensionsabwicklung GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 69207) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Metro Grundbesitz- und Beteiligungs GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Münsterstr. 306, 40470 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.02.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.02.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.02.2012 mit der MSB Grundbesitz Verwaltungs GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 65195) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Metro Grundbesitz- und Beteiligungs GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Münsterstr. 306, 40470 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.04.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.04.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.04.2012 mit der METRO MSB-Grundbesitzverwaltungs GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 64536) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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