Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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Prokura erloschen:
Pilli-Sihvola, Juha Tapio, Espoo, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen
Prokuristen:
Ilvonen, Terhi Talvikki, Vantaa/Finnland,
* ‒.‒.‒‒ |
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a)
23.01.2025
Hürtgen |
HRB 8721: Metsä Greaseproof Papers GmbH, Düren, Veldener Straße 121-131, 52349 Düren. Geschäftsführer: Riikonen, Timo Juhani, Espoo / Finnland, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Riikonen, Timo Juhani, Espoo, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8721: Metsä Greaseproof Papers GmbH, Düren, Veldener Straße 121-131, 52349 Düren. Die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Ergebnisverwendung) beschlossen.
HRB 8721: Metsä Greaseproof Papers GmbH, Düren, Veldener Straße 121-131, 52349 Düren. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Schmitz, Jürgen, Rommerskirchen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8721: Metsä Greaseproof Papers GmbH, Düren, Veldener Straße 121-131, 52349 Düren. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 01.09.2021 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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