Miebo GmbH & Co. KG, Keltern, Felix-Wankel-Str. 2, 75210 Keltern. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Gerald Bogner e.K.", Keltern (Amtsgericht Mannheim, HRA 503614) am 04.10.2012 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Miebo GmbH & Co. KG, Keltern, Felix-Wankel-Str. 2, 75210 Keltern. (Halten von eigenen Immobilien und sonstigen eigenen Beteiligungen, soweit dies keiner besonderen Erlaubnis bedarf. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Felix-Wankel-Str. 2, 75210 Keltern. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Miebo Verwaltungs GmbH, Keltern (Amtsgericht Mannheim HRB 715288). Der Einzelkaufmann Gerald Bogner, Gerald, Keltern, * ‒.‒.‒‒ hat als Inhaber der Firma "Gerald Bogner e.K.", Keltern (Amtsgericht Mannheim HRA 503614) das von ihm betriebene Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 17.08.2012 mit Nachtrag vom 29.08.2012 und der Versammlungsbeschlüsse vom 17.08.2012 und 29.08.2012 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.